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VOB

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Teil B:

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

(VOB/B)



§ 1
Art und Umfang der Leistung

1.   Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). z.q

2.    Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
    a) die Leistungsbeschreibung,
       b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
      c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
      d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
     e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen,
     f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen.

3.    Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.

4.    Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige
Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem
Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§ 2
Vergütung

1.    Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die
nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.

2.    Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den
tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere
Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart ist.

3.   (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im
Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
     (2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
     (3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich
ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der
Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen
(Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des
Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich
durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und
der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die
Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
   (4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder
Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme
vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine
angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

4.    Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1
Abs. 2 entsprechend.

5.    Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr-
oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung
getroffen werden.

6.    (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat
der Auftragnehmer  Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den
Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der
Leistung beginnt.
      (2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der
Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der
geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu
vereinbaren.

7.    (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so
bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von
der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten
an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen
ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen.
     (2) Die Regelungen der Nr. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung
einer Pauschalsumme.
     (3) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Absätze 1 und 2
auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer
3 Abs. 4 bleibt unberührt.

8.   (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter
eigenmächtiger Abweichung vom         Auftrag ausführt, werden nicht
vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen.
Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus
entstehen.
     (2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der
Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht
ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig
waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm
unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung
zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche
Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.
     (3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.

9.    (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht
zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
     (2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische
Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu
tragen.

10.    Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor
ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

§ 3
Ausführungsunterlagen


1.    Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

2.    Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der
Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und
das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der
baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

3.    Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind
für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu
überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel
hinzuweisen.

4.    Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen
und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der
baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

5.    Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder
auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat,
sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

6.    (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen
anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
     (2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit
den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung
zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifkationsmerkmale enthalten.
Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
     (3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des
Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.

§ 4
Ausführung


1.    (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse - z. B. nach dem Baurecht, dem
Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.
     (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr
hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden.
Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen
sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine
Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete
Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
     (3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur
vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind
grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der
Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug
ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des
Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
     (4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für
unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen,
die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine
ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die
Mehrkosten zu tragen.

2.    (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung
nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der
Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es
ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und
für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
     (2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die
Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den
Arbeitnehmern regeln.

3.    Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte
der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die
Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich
- möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der
Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen
verantwortlich.

4.    Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem
Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
    a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
       b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
       c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den
Verbrauch und den         Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer,
mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.

5.    Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm
für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor
Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu
beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem
Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.

6.    Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht
entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm
bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so
können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung
veräußert werden.

7.    Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch
mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des
Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fluchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

8.    (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an
Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei
Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers
Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet
ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der
Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach
fluchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
     (2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an
Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B
und C zugrunde zu legen.
     (3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf
Verlangen bekannt zu geben.

9.    Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände
von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den
Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern.
Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des
Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.

10.    Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von
Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung
durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

§ 5
Ausführungsfristen


1.    Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu
beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan
enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im
Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

2.    Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12
Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem
Auftraggeber anzuzeigen.

3.    Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so
unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten
werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe
schaffen.

4.    Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit
der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er
ihm nach fluchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

§ 6
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung


1.    Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der
Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf
Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig
die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

2.    (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist:

   a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
   b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem
unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
   c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.

   (2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei
Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als
Behinderung.

3.    Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet
werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die
hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die
Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

4.    Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung
mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige
Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

5.    Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen,
ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten
Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu
vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den
Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

6.    Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so
hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf
angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach
Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben
ist.

7.    Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach
Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt
sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung
nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu
vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten
Leistungen enthalten sind.

§ 7
Verteilung der Gefahr


1.    Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme
durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat
dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5;
für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

2.    Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der
baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen
Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

3.    Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die
noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung
und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere
Leistung oder selbständig vergeben sind.

§ 8
Kündigung durch den Auftraggeber


1.    (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit
den Vertrag kündigen.
      (2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss
sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und
seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

2.    (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber
oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO)
beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein
solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wird.
      (2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der
Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

3.    (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des
§ 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos
abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann
auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt
werden.
     (2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt,
den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers
durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf
Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch
berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die
zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
     (3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte,
Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte
Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
     (4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die
entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen
12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.

4.    Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer
aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12
Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3
gilt entsprechend.

5.    Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

6.    Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine
prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.

7.    Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann
nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

§ 9
Kündigung durch den Auftragnehmer


1.    Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

   a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und
dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
   b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst
in Schuldnerverzug gerät.

2.    Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn
der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fluchtlosem Ablauf
der Frist den Vertrag kündigen werde.

3.    Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach §
642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben
unberührt.

§ 10
Haftung der Vertragsparteien

1.    Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für
das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie
sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

2.    (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein
Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide
Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den
Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur
die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet
hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der
angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.

     (2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine
solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten
Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.

3.    Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu
Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung
angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder
anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen
Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder
Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

4.    Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das
geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten
oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das
Schutzrecht hingewiesen hat.

5.    Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3
oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch
zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

6.    Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in
Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere
Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei
sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den
Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen
Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 11
Vertragsstrafe


1.    Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

2.    Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer
nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der
Auftragnehmer in Verzug gerät.

3.    Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage;
ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als
1/6 Woche gerechnet.

4.    Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe
nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

§ 12
Abnahme


1.    Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls
auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der
Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen;
eine andere Frist kann vereinbart werden.

2.    Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.

3.    Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden.

4.    (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich
niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter
Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen
des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
     (2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit
genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem
Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

5.    (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die
Fertigstellung der Leistung.
     (2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung
oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach
Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur
Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
     (3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat
der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen.

6.    Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er
sie nicht schon nach § 7 trägt.

§ 13
Mängelansprüche


1.    Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt
der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit
der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit
hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die
Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme
frei von Sachmängeln,

       a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,

   sonst

       b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken         der gleichen Art üblich ist und die der
Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten         kann.

2.    Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als
vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte
als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach
Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.

3.    Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der
Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei
denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.

4.    (1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag
vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren
Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und
für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend
von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende
Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
     (2) Ist für Teile von maschinellen und
elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss
auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart,
beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
abweichend von Abs. 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür
entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere
Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
   (3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in
sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12
Nr. 2).

5.    (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung
zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der
Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf
Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang
des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen
nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist
von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4
oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
     (2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in
einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der
Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

6.    Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder
ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand
erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der
Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung
mindern (§ 638 BGB).

7.    (1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
      (2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet
er für alle Schäden.
      (3) Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen
Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die
Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die
Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat
der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,

       a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln
der Technik beruht,
       b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit besteht oder
       c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht

gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf
außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei
einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken
können.

    (4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt hat
oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz
vereinbart ist.
    (5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.

§ 14
Abrechnung


1.    Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen
zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung
erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind
beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung
besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

2.    Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang
der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die
Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den
anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der
Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

3.    Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen
Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach
Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese
Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.

4.    Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm
der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der
Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

§ 15
Stundenlohnarbeiten


1.    (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
      (2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden
sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so
werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der
Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der
Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen
Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge
und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit
angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich
allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

2.    Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen
Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die
Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so
gilt Nummer 1 entsprechend.

3.    Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei
erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von
Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige
Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der
Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten
Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen
nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den
Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß
zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

4.    Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der
Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen,
einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

5.    Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der
Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass
für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird,
die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§ 16
Zahlung


1.    (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen
Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in
Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen
einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.
Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine
rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als
Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens
angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle
angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl
das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben
wird.
     (2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind
nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen
Fällen zulässig.
     (3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach
Zugang der Aufstellung fällig.
     (4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des
Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

2.    (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit
zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart
wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
      (2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen
anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die
Vorauszahlungen gewährt worden sind.

3.    (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und
Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig,
spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen gegen
die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der
Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die
Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert
sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu
zahlen.
      (2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt
Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung
schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
      (3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter
Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich
ablehnt.
      (4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden
ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
      (5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der
Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er
wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen - beginnend
am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 24 Werktage - eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht
möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird..
     (6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach
Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und
Übertragungsfehlern.

4.    In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt
und bezahlt werden.

5.    (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
      (2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
      (3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der
Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der
Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch
auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht
einen höheren Verzugsschaden nachweist.
      (4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht
innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der
Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne
Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in §
288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist.
      (5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die
Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor
gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

6.    Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu
leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des
Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder
Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die
Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die
Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von
diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die
Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht
rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung
als anerkannt.

§ 17
Sicherheitsleistung


1.    (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240
BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
      (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.

2.    Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch
Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das
Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
   -- in der Europäischen Gemeinschaft oder
   -- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder
   -- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das
öffentliche Beschaffungswesen
   zugelassen ist.

3.    Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der
Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

4.    Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der
Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung
ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§
771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach
Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als
Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes
Anfordern verpflichtet.

5.    Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der
Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein
Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können
("Und-Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

6.    (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in
Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die
Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme
erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt
werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts
unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer
mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein
Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss
er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der
Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt
entsprechend.
      (2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass
der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der
Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
      (3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig
ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist
setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der
Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen
und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
      (4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit
einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird
nicht verzinst.

7.    Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach
Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er
diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit
einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1
entsprechend.

8.    (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die
Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und
Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass
Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für
Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für
diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
      (2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für
Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer
Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt
seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen
entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 18
Streitigkeiten


1.    Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach §
38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für
Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung
des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

2.    (1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so
soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar
vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur
mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach
der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des
Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der
Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides
schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die
Ausschlussfrist hingewiesen hat.
      (2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines
Verfahrens nach Absatz 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend
gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das
Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil
schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen
Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.

3.    Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die
Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.

4.    Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und
Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über
die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach
vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die
materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich
anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen
sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.

5.    Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten
einzustellen.